Nicole Mutschke Rechtsanwältin Alter – Osnabrück ist sein Geburtsort. In den Jahren nach dem Abitur am Ratsgymnasium Osnabrück absolvierte sie eine juristische Ausbildung an der Philipps-Universität Marburg bzw. der Universität zu Köln.

Nach ihrem Studium arbeitet Frau Mutschke als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer spanischen Universität, wo sie deutsches Recht lehrt. Gleichzeitig war sie als Associate in einer deutsch-spanischen Anwaltskanzlei tätig.
Anschließend war sie in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei in Düsseldorf tätig. Danach war ich viele Jahre in einer großen Investmentkanzlei in Düsseldorf tätig und habe dort viel gelernt.
Neben der Betreuung von Unternehmerinnen in allen rechtlichen Fragen rund um ihr Unternehmen berät Nicole Mutschke sie auch in persönlichen Rechtsfragen.
Warum sie so gerne mit Kunden zusammenarbeitet, erklärt sie im Interview und welche Rolle digitale Medien dabei spielen. Zu wichtigen Themen rund um die Existenzgründung moderiert Nicole Mutschke Webinare im Bereich Rechtstipps ihrer Website.
Personen, die unverschuldet erkranken, haben Anspruch auf medizinische Behandlung und Leistungen.Grundsätzlich gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer ohne ersichtlichen Grund, hat er bis zur Abheilung der Krankheit Anspruch auf regelmäßige und fortgezahlte Entgelte.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt diese Art der Vergütung. Nach diesem Gesetz „hat eine Arbeitnehmerin, wenn sie unverschuldet wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf regelmäßiges Entgelt von ihrem Arbeitgeber.
Interessen im Rahmen ihrer eigenen Fachkanzlei kann Frau Mutschke ihre Mandanten nun noch umfassender und individueller betreuen.
Frau Mutschke wurde die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnungen „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ und „Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht“ in Anerkennung ihrer umfangreichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in ihren jeweiligen Fachgebieten verliehen.
Mit den Worten von Nicole Mutschke „zeigt es an, dass der Arbeitgeber eine Vorauszahlung geleistet hat und der Lohn im Krankheitsfall vom Staat übernommen wird.“ Wenn ein Gesundheitsamt einen Mitarbeiter unter Quarantäne stellt und er seine beruflichen Aufgaben nicht erfüllen kann, ist die Situation in den meisten Fällen ganz anders als die Norm.
Da in diesem Fall keine Krankheit vorliegt, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz auf den betreffenden Fall keine Anwendung.Allerdings kommt dem Arbeitnehmer in dieser Situation § 616 Satz 1 BGB zugute, weil er dazu dient, dass „seitdem er einen seiner Prozesse durchlaufen hat, ihm kein Geld entzogen wird“.
Es werden Dienstleistungen erbracht. Unfähigkeit, die erforderliche Dienstleistung aufgrund von Umständen zu erbringen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z. B. Krankheit oder Verletzung.“ Um mehr zu diesem Thema zu erfahren, besuchen Sie bitte die folgende Website:
Die in diesem Absatz vorgesehene Entschädigung gilt auch dann weiter, wenn ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird.
Entscheidend in dieser Situation ist die Angabe, dass Sie aus eigenem Verschulden arbeitsunfähig waren, da die Bezahlung für den Rest der Schicht garantiert ist.
Nach dem Infektionsschutzgesetz haben Beschäftigte nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie der Arbeit ohne triftigen Grund längere Zeit fernbleiben.
Laut Mutschke wird Arbeitgebern kein staatlicher Lohnzuschuss gewährt, wenn die Impfung einen Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte schützen können. § 616 Satz 1 BGB regelt, ob ein deutscher Arbeitgeber in dieser Situation zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann zum Beispiel sagen: „Wenn ein Absatz ausgelassen wird, erhält der Arbeitnehmer kein Geld von der Regierung oder dem Unternehmen.“ Dabei muss jeder Einzelfall betrachtet werden.